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§ 22 BbgDSG (Brandenburg) — Mitteilungen an die Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde

Brandenburgisches Datenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Macht die oder der Landesbeauftragte von den Befugnissen nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Gebrauch, teilt sie oder er dies der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde mit. Die verantwortliche Stelle gibt gegenüber der zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem die Maßnahme nach Satz 1 getroffen wurde, eine Stellungnahme ab. In dieser Stellungnahme ist darzustellen und zu begründen, in welcher Weise auf die Maßnahme der oder des Landesbeauftragten reagiert wird.

Einzelnorm