Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 1 genannten Anforderungen einen dort genannten Stoff aufbringt.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 1 genannten Anforderungen einen dort genannten Stoff aufbringt.