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# § 4 BbgCWPV (Brandenburg) — Brandschutz

Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Camping- und Wochenendhausplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte von nicht mehr als 2 000 m 2 Grundfläche zu unterteilen. Ein solcher Brandschutzstreifen muss zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden, wenn diese baulich genutzt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.

(2) Der Abstand zwischen Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern muss mindestens 2 m betragen.

(3) Camping- und Wochenendhausplätze müssen eine ausreichende Löschwasserversorgung mit an den Fahrwegen angeordneten Überflurhydranten oder anderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme sowie eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern haben. Von jeder Stelle des Platzes müssen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme in nicht mehr als 200 m Entfernung erreichbar sein.

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Zitiervorschlag: § 4 BbgCWPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgCWPV/4

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