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§ 3 BbgCWPV (Brandenburg) — Zufahrten, Fahrwege

Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Camping- und Wochenendhausplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein.

(2) Zufahrten und Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit, befestigt und für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein. Geringere Zufahrtsbreiten sind zulässig, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für Fahrwege mit vorgeschriebenem Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge mit Wendemöglichkeit genügt eine Breite von 3 m.