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§ 6 BbgBußAktFV (Brandenburg) — Befristete Aktenführung in Papierform

Brandenburgische Bußgeldaktenführungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akten der Bußgeldbehörden können bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt werden.

(2) Von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten können bei den Bußgeldbehörden bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform geführt oder weitergeführt werden.