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§ 1 BbgBußAktFV (Brandenburg) — Anwendungsbereich

Brandenburgische Bußgeldaktenführungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden, wenn diese als Bußgeldbehörden tätig sind. Bußgeldbehörde ist die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Finanzämter.