§ 2 BbgBrexitÜG (Brandenburg) — Ausnahme

Brexit-Übergangsgesetz des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 1 findet keine Anwendung auf das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bei den Kommunalwahlen sowie auf das Eintragungsrecht bei Bürgerbegehren und das Stimmrecht bei Bürgerentscheiden.

Einzelnorm