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# § 3 BbgBienG (Brandenburg) — Verordnungsermächtigungen, Aufstellungsgenehmigungen

Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen

für die Anerkennung von Paarungsplätzen als Bienenbelegstellen und

das Anerkennungsverfahren zu regeln.

(2) Die Kreisordnungsbehörden werden ermächtigt,

durch Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstellen Schutzbereiche festzusetzen.

Der Schutzbereich soll einen Radius von zehn Kilometern um die

Bienenbelegstelle haben. Im Schutzbereich dürfen außer den

Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten

werden, die der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten

Zuchtherkunft entsprechen. Vor Erlaß der Verordnung sind der

zuständige Amtstierarzt, die untere Forstbehörde und der

Landesimkerverband zu hören.

(3) Die vorübergehende Aufstellung von Bienenvölkern

in einem Schutzbereich bedarf für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum

15. August der Genehmigung der Kreisordnungsbehörden;

vor der Entscheidung sind der zuständige Amtstierarzt und der

Landesimkerverband zu hören. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

der Zweck dieses Gesetzes gefährdet würde oder die Gefahr einer

Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht.

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Zitiervorschlag: § 3 BbgBienG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBienG/3

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