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§ 2 BbgBiberV (Brandenburg) — Vergrämen von Bibern

Brandenburgische Biberverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes wird nach § 4 berechtigten Personen gestattet, Biberbaue und -burgen zu verfüllen oder zu beseitigen. Zulässig sind auch gezielte optische oder akustische Störungen von Bibern sowie das Absenken oder Beseitigen von Biberdämmen, um Biberbaue und -burgen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten unbrauchbar zu machen und Biber aus den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Bereichen zu vertreiben.

(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen Biber nicht verletzt oder getötet werden. Dies gilt nicht im Hochwasserfall ab Alarmstufe 2.