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§ 31 BbgBestG (Brandenburg) — Genehmigungsbehörde

Brandenburgisches Bestattungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 29.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörden für die Genehmigung der Anlegung, Erweiterung und Aufhebung nach § 30 Absatz 5 von Friedhöfen sind die Landrätinnen oder Landräte oder die Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden. Die Baugenehmigung ersetzt die Genehmigung nach Satz 1.