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# § 11 BbgBestG (Brandenburg) — Durchführung der klinischen Sektion

Brandenburgisches Bestattungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Klinische Sektionen dürfen nur in Einrichtungen durchgeführt werden, die dazu von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium ermächtigt worden sind. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für die Landesorganisation zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung

die Zuständigkeit für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde übertragen und

die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 1 im Einzelnen festlegen.

(2) Nach der klinischen Sektion ist das äußere Erscheinungsbild des Leichnams in Achtung vor der verstorbenen Person in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise wiederherzustellen.

(3) Für die klinische Sektion dürfen die zur Untersuchung erforderlichen Organe und Gewebe entnommen werden. Soweit es im Hinblick auf den Zweck der klinischen Sektion nach § 8 erforderlich ist, dürfen Leichenteile zurückbehalten werden.

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Zitiervorschlag: § 11 BbgBestG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBestG/11

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