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# § 3 BbgBesZV (Brandenburg) — Rückforderung von Bezügen

Brandenburgische Besoldungszuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist zuständig für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, die sie festgesetzt und ausgezahlt hat. Beruht die Überzahlung auf einer Entscheidung, die eine andere Stelle getroffen hat, fordert die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg den zu viel gezahlten Betrag zurück, nachdem die andere Stelle die Überzahlung festgestellt hat.

(2) Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 53 Absatz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes die Anwärterbezüge zurückzufordern sind, trifft die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der letzte Dienstvorgesetzte nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes. Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ist bei ihrem Rückforderungsbescheid an diese Entscheidung gebunden. Satz 1 gilt für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen gemäß § 56 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entsprechend.

(3) Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 BbgBesZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesZV/3

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