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# § 2 BbgBesZV (Brandenburg) — Zuständigkeiten der personalaktenführenden Stellen

Brandenburgische Besoldungszuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die personalaktenführenden Stellen sind zuständig für

die Feststellung der vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden, des Stundensatzes der Mehrarbeitsvergütung und der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben,

die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und der Merkmale für die Gewährung von funktionsgebundenen Stellenzulagen, Erschwerniszulagen sowie sonstigen Zulagen, Prämien und Vergütungen,

die Festsetzung von Ausgleichs- und Überleitungszulagen, soweit die Anspruchsvoraussetzungen auf Merkmalen beruhen, die nur den personalaktenführenden Stellen bekannt sind,

die Feststellung der nach § 57 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes auf die Anwärterbezüge anzurechnenden anderen Einkünfte,

die Entscheidung über die Anrechnung anderer Einkünfte gemäß § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 BbgBesZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesZV/2

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