# § 44 BbgBesG (Brandenburg) — Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

Brandenburgisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen. Die Zulage wird nur gewährt, wenn eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben des höherwertigen Amtes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgen kann oder die dauerhafte Übertragung eines Schulleitungsamtes wegen absehbarer Veränderungen der Schülerzahlen oder der Schulstrukturen nicht erfolgen soll. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein sonstiges Amt wegen wesentlicher Änderungen des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden nicht auf Dauer übertragen werden soll.

(2) Die Zulage wird bis zu einer Dauer von drei Jahren gewährt.

(3) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes. Auf die Zulage ist eine Stellenzulage nach Nummer 13 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

---

Zitiervorschlag: § 44 BbgBesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBesG/44
