# § 32 BbgBesG (Brandenburg) — Besondere Leistungsbezüge

Brandenburgisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungsbezüge nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Eine erneute Vergabe ist zulässig. Bei einer erneuten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nach Satz 4 sollen bei einem erheblichen Leistungsabfall ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden.

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Zitiervorschlag: § 32 BbgBesG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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