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# § 89 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse können diese durch Rechtsverordnung auf andere Stellen auch außerhalb ihres Geschäftsbereiches übertragen. Bei Übertragung auf eine Stelle außerhalb ihres Geschäftsbereiches ist das Einvernehmen der für diese Stelle zuständigen obersten Dienstbehörde erforderlich. Soweit die oberste Dienstbehörde von der Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch macht, kann die Landesregierung die nach diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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Zitiervorschlag: § 89 BbgBeamtVG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/89?asof=2026-07-30

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