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§ 80 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.