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# § 78 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Beschluss 2005/684/EG, Euratom

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), so werden die Versorgungsbezüge um 50 Prozent, jedoch höchstens um 50 Prozent der Entschädigung gekürzt.

(2) Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom zählt zu den Versorgungsbezügen.

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Zitiervorschlag: § 78 BbgBeamtVG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/78?asof=2026-07-30

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