§ 64 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 45), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 52). Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (§ 50) und ein nach billigem Ermessen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.