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# § 6 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen. Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen.

(2) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 33), auf Schadensausgleich (§ 51), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 52) und der Pflege (§ 53), auf Unfallausgleich (§ 54), auf Unfallsterbegeld (§ 59) sowie auf einmalige Unfallentschädigung (§ 63) können nicht gepfändet, abgetreten oder verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgBeamtVG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/6?asof=2026-07-30

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