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§ 59 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Unfallsterbegeld

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stirbt die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte an den Folgen des Dienstunfalls im Sinne des § 45, so wird anstelle des Sterbegeldes nach § 33 ein Unfallsterbegeld gewährt. Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandsbesoldung und der Vergütungen, mindestens aber 8 000 Euro. Im Übrigen gilt § 33 entsprechend.