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# § 48 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Nichtgewährung von Unfallfürsorge

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die Verletzte oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat die Verletzte oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die Verletzte oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird in den Fällen des § 37 nicht gewährt.

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Zitiervorschlag: § 48 BbgBeamtVG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/48?asof=2026-07-30

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