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§ 48 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Nichtgewährung von Unfallfürsorge

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die Verletzte oder der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Hat die Verletzte oder der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihr oder ihm die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die Verletzte oder der Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz hinzuweisen.

(3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorgevorschriften wird in den Fällen des § 37 nicht gewährt.