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# § 45a BbgBeamtVG (Brandenburg) — Meldung von Dienstunfalldaten an EUROSTAT

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Unfallkasse Brandenburg ist berechtigt, die nach der Verordnung ( EU ) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung ( EG ) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle ( ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle der vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Beamtinnen und Beamten von den Dienstherren entgegenzunehmen, zu verarbeiten und über ihren Spitzenverband an das zuständige Bundesministerium weiterzuleiten.

(2) Der Unfallkasse Brandenburg sind alle durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten zu erstatten. Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung und Kostenerstattung regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

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Zitiervorschlag: § 45a BbgBeamtVG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/45a?asof=2026-07-30

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