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§ 37 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- und witwergeldberechtigte Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Fällen des § 34 Absatz 2 Nummer 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.