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# § 30 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 erfüllt haben,

verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie

verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) zugestellt war.

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Zitiervorschlag: § 30 BbgBeamtVG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBeamtVG/30?asof=2026-07-30

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