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§ 29 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) § 28 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung.

(2) Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

Unterabschnitt 2

Hinterbliebenenversorgung