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§ 15 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 14 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter

in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat, dienstordnungsmäßig Angestellte, dienstordnungsmäßig Angestellter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

in einer Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat.

§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.