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§ 1 BbgBeamtVG (Brandenburg) — Geltungsbereich

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind unbeschadet des § 64 die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Versorgung der Richterinnen und Richter des Landes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.