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§ 8 BbgBauPrüfV (Brandenburg) — Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur

Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer nicht als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.