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§ 26 BbgBauPrüfV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik führen die Bezeichnung „Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit“. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Verlangen eine neue Urkunde aus.