# § 21 BbgBauPrüfV (Brandenburg) — Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

die Prüfstelle gegenüber dem Bautechnischen Prüfamt auf die Anerkennung verzichtet,

der erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht oder

die Prüfstelle sich aufgelöst hat, liquidiert wird oder über das Vermögen der Prüfstelle ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Verzicht auf die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur mit einer Frist von einem Jahr möglich.

(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn

die Prüfstelle nicht mehr in der Lage ist, die ihr nach § 20 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle für Fliegende Bauten nach § 20 Abs. 3 nicht mehr vorliegen oder

die Prüfstelle oder ihre Ingenieurinnen oder Ingenieure gegen die ihnen obliegenden Pflichten nach § 20 Abs. 2, 4 und 5 schwerwiegend, wiederholt oder grob fahrlässig verstoßen haben.

(3) Für die Rücknahme der Anerkennung gilt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

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Zitiervorschlag: § 21 BbgBauPrüfV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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