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Anlage 2 BbgBauGebO (Brandenburg) — (zu § 3 Absatz 1)

Brandenburgische Baugebührenordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

aktuelles Bezugsjahr des Statistischen Bundesamtes = Indexzahl 1,000

Nummer

Gebäudeart

anrechenbare Bauwerte

Euro/m³

2021

1

Wohngebäude

145

2

Wochenendhäuser

127

3

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken, Arztpraxen und therapeutische Praxen

194

4

Schulen

184

5

Kindertageseinrichtungen

165

6

Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen

165

7

Hotels, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten

192

8

Krankenhäuser

215

9

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

165

10

Hallenbäder

178

11

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19

11.1

bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt

70

11.2

der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³

60

11.3

der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³

49

11.4

der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt

39

12

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

109

13

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

97

14

mehrgeschossige Verkaufsstätten

147

15

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

128

16

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

106

17

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

128

18

Tiefgaragen

197

19

Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude

51

20

Gewächshäuser

20.1

bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt

38

20.2

der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

22

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 Prozent,

bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden 10 Prozent,

bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden 10 Prozent,

bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 58 Euro/m².

Sonstiges:

Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage.