Diese Verordnung gilt für Abgrabungen und
Aufschüttungen, die nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung einer
Baugenehmigung bedürfen.
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Diese Verordnung gilt für Abgrabungen und
Aufschüttungen, die nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung einer
Baugenehmigung bedürfen.