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# § 9 BbgBadV (Brandenburg) — Andere Parameter

Brandenburgische Badegewässerverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder submersen Makrophyten hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die zuständige Behörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 dieser Verordnung einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen, wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle, unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(3) Mindestens bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Badegewässerprofile wird im Rahmen der Vorort-Besichtigung oder der Probenahme eine Bestimmung der Sichttiefe mittels Secchi-Scheibe durchgeführt sowie der pH-Wert und die Temperatur des Badegewässers bestimmt. Bei Sichttiefen kleiner als 0,5 Meter ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 9 BbgBadV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBadV/9

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