# § 8 BbgBadV (Brandenburg) — Gefährdung durch Cyanobakterien

Brandenburgische Badegewässerverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.

(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprechend § 7 Abs. 1.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgBadV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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