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# § 6 BbgBadV (Brandenburg) — Badegewässerprofile

Brandenburgische Badegewässerverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Wasserwirtschaftsamt erstellt Badegewässerprofile für die nach § 3 Abs. 1 benannten Badegewässer gemäß Anlage 3 und teilt sie der obersten Landesbehörde mit. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.

(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.

(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.

(4) Die zuständigen Behörden, das Wasserwirtschaftsamt sowie alle anderen Dienststellen des Landes stellen die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: § 6 BbgBadV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBadV/6

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