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§ 14 BbgBadV (Brandenburg) — Ergänzende Regelun g

Brandenburgische Badegewässerverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde und die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts und insbesondere bei der Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt unberührt.