§ 8 BbgBQFG (Brandenburg) — Zuständige Stelle

Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels ist die für die jeweilige Berufsbildung zuständige oberste Landesbehörde. Die zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Aufgaben abweichend von Satz 1 durch Rechtsverordnung auf Behörden oder Kammern zu übertragen. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass die Zuständigkeit weiter übertragen werden kann.

(2) Die zuständigen Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen Stelle oder Kammer, deren Sitz auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.