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# § 88 BbgBO (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Brandenburgische Bauordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 73 Absatz 1 und 2 ist auf alle Baugenehmigungen und Vorbescheide anwendbar, deren Geltungsdauer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war.

(2) Solange § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit § 2 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fort. Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden.

(3) Die bisher erfolgten Eintragungen der Brandenburgischen Ingenieurkammer in die Liste der Bauvorlageberechtigten behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch Eintragungen in die Liste mit dem Zusatz Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 ersetzt wurden.

(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Vorschriften fortzuführen; die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind.

(5) Für Bauprodukte, die weiterhin nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 27.5.2014, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/3110 (ABl. L 3110 vom 18.12.2024) geändert worden ist, auf dem Markt bereitgestellt werden, sind die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, anzuwenden, soweit diese auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verweisen.

(6) Abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 2 sind Bauanträge bis zum 30. September 2026 in Schriftform einzureichen, wenn die Bauaufsichtsbehörde den elektronischen Zugang noch nicht eröffnet hat.

(7) Bis zum Ablauf des 15. Oktober 2018 für Bauarten erteilte Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.

(8) Die bis zum Ablauf des 15. Oktober 2018 erteilten Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben wirksam. Für Anträge auf Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bis zum Ablauf des 15. Oktober 2018 gestellt worden sind, gilt dieses Gesetz in der ab dem 16. Oktober 2018 geltenden Fassung.

(9) Die in der Anlage bestimmten Ausbildungsanforderungen finden keine Anwendung auf Personen, die ihr Studium bis zum 31. Dezember 2023 begonnen haben. Für diese Personen gelten die Ausbildungsanforderungen des § 65 gemäß der ab dem 16. Oktober 2018 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

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Zitiervorschlag: § 88 BbgBO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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