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§ 43 BbgBKG (Brandenburg) — Abwehrende Maßnahmen

Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe oder des Großschadensereignisses notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat bei Bedarf eine Personenauskunftsstelle einzurichten, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Die Personenauskunftsstelle kann auch bei geeigneten Dritten eingerichtet werden.