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§ 39 BbgBKG (Brandenburg) — Katastrophenschutzpläne

Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Katastrophenschutzbehörden haben Katastrophenschutzpläne sowie als deren Bestandteil ereignisbezogene Sonderpläne und erforderlichenfalls objektbezogene Sonderpläne zu erstellen und fortzuschreiben. In den Plänen sind insbesondere das Alarmierungsverfahren und die Vorbereitungsmaßnahmen darzustellen sowie alle für die Katastrophenhilfe in Betracht kommenden Behörden, Stellen, Einheiten, Einrichtungen und sonstigen Organisationen auszuweisen.