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§ 37 BbgBKG (Brandenburg) — Vorbereitende Maßnahmen

Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden treffen die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

Errichtung einer Katastrophenschutzleitung als Unterstützung der Gesamtführung nach § 7 mit einem Katastrophenschutzstab,

Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, insbesondere von Katastrophenschutzlagern,

Durchführung von Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,

Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen und

Durchführung von Katastrophenschutzübungen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die oberste Katastrophenschutzbehörde.