# § 35 BbgBKG (Brandenburg) — Brandwache

Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Maßgabe der Entscheidung durch die Einsatzleitung sind Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage verpflichtet, eine Brandwache aufzustellen. Die Verpflichtung tritt unmittelbar nach Übergabe der abgelöschten Brandfläche oder des abgelöschten Brandobjektes durch die Einsatzleitung ein. Stellt der nach Satz 1 Verpflichtete keine ordnungsgemäße Brandwache auf, kann die Einsatzleitung eine Brandwache stellen oder Dritte nach § 13 verpflichten.

(2) Stellt bei der Übergabe von Waldbrandflächen der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 keine ordnungsgemäße Brandwache, übernimmt die zuständige Forstbehörde bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Verpflichteten die Brandwache gegen Ersatz der hierfür entstandenen Kosten.

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Zitiervorschlag: § 35 BbgBKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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