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# § 31 BbgBKG (Brandenburg) — Verbände der Feuerwehren

Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbände der Angehörigen der Feuerwehren betreuen ihre Mitglieder, pflegen die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren, fördern die Jugendfeuerwehren und die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.

(2) Das Land hat ebenso wie die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die Landkreise den Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. oder seine Gliederungen vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Feuerwehrwesen betreffen, sowie vor grundsätzlichen Entscheidungen, von denen Belange des Feuerwehrwesens berührt werden, anzuhören. Satz 1 gilt insbesondere für den Versicherungs- und Unfallschutz der Feuerwehrangehörigen, die Anforderungen für die Qualifikation im Feuerwehrdienst sowie die Einführung neuer Feuerwehrtechnik und -ausrüstung.

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Zitiervorschlag: § 31 BbgBKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBKG/31

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