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# § 2 BbgBITV (Brandenburg) — Anzuwendende Standards

Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angebote der Informationstechnik gelten als barrierefrei, wenn sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 wird vermutet, wenn die Angebote der Informationstechnik

harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, und

die harmonisierten Normen oder Teile dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union genannt worden sind.

(2) Soweit Teile von Angeboten der Informationstechnik nicht von harmonisierten Normen abgedeckt sind, sind sie nach dem Stand der Technik barrierefrei zu gestalten.

(3) Die regelmäßig auf der Website der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlichten Informationen in deutscher Sprache zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102, wie

aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen,

Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben,

Empfehlungen und weiterführende Erläuterungen,

sind zu beachten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 BbgBITV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBITV/2

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