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# § 8 BbgBGG (Brandenburg) — Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken

Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung haben bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Soweit Schwierigkeiten mit dem Textverständnis bestehen, sind Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in leicht verständlicher Sprache zu erläutern.

(2) Blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 ( BGBI. I S. 2652) findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgBGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/8

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