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# § 7 BbgBGG (Brandenburg) — Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Menschen mit einer Hör- und Sprachbehinderung haben das Recht, mit den in § 2 Absatz 1 genannten Trägern der öffentlichen Verwaltung in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren, insbesondere soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Hierfür haben die in Satz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und ‑dolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen ohne zusätzliche Kosten sicherzustellen.

(2) (aufgehoben)

(3) Die hierfür entstehenden Kosten werden durch das Land getragen.

(4) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Schule und Jugend und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Anlass und Umfang der Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen durch Rechtsverordnung zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 7 BbgBGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/7

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