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# § 15 BbgBGG (Brandenburg) — Landesbehindertenbeirat

Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung beruft gemäß § 16 Absatz 1 einen ehrenamtlich tätigen Landesbehindertenbeirat. Das Land leistet Zuwendungen zu den angemessenen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle des Landesbehindertenbeirates.

(2) Der Landesbehindertenbeirat nimmt die Interessen der Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wahr.

(3) Der Landesbehindertenbeirat unterstützt die Landesregierung bei der Aufgabe, gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu schaffen. Er berät die Landesregierung und die beauftragte Person in allen Angelegenheiten und ist berechtigt, ihr und der Landesregierung Empfehlungen zu geben.

(4) Der Landesbehindertenbeirat soll von der Landesregierung vor dem Einbringen von Gesetzentwürfen und dem Erlass von Rechtsverordnungen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen, angehört werden.

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Zitiervorschlag: § 15 BbgBGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/15

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