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# § 13 BbgBGG (Brandenburg) — Beauftragte oder Beauftragter der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen

Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Vorschlag des für Soziales zuständigen Mitgliedes der Landesregierung wird durch die Landesregierung für die Dauer der Wahlperiode eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen (beauftragte Person) berufen. Der Landesbehindertenbeirat ist hierbei zu beteiligen. Erneute Berufungen sind zulässig. Die mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragte Person hat ein direktes Vortragsrecht bei dem für Soziales zuständigen Mitglied der Landesregierung. Sie übt ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz weisungsfrei und ressortübergreifend aus. Bis zur Berufung einer beauftragten Person gemäß Satz 1 bleibt die bisherige beauftragte Person geschäftsführend im Amt.

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Zitiervorschlag: § 13 BbgBGG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgBGG/13

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